Schwangere und stillende Frauen, die unter den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallen, genießen durch die Mutterschutzbestimmungen besonderen Schutz, um Gesundheitsgefährdungen, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen, auszuschließen.
Nach Mutterschutzgesetz ist die Schulleitung verpflichtet, über die Beschäftigung einer schwangeren Lehrerin unverzüglich Mitteilung an das zuständige Regierungspräsidium zu machen. Die Fachgruppen Mutterschutz an den Regierungspräsidien achten darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben in den Betrieben und Verwaltungen eingehalten werden.
Nach § 10 MuSchG muss die Schulleiterin/der Schulleiter im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz unabhängig von einer konkreten oder bekannten Schwangerschaft für jeden Arbeitsbereich und jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilen und dokumentieren, denen eine schwangere Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Weiter muss er anhand der Gefährdung ermitteln, ob
- Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden,
- eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich sein wird oder
- eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.
(Teil 1 der Muster-Gefährdungsbeurteilung)
Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitteilt, dass sie schwanger ist, muss die Schulleitung außerdem
- unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen und dokumentieren,
- die Schwangere über die Gefährdungsbeurteilung und
- über die für sie notwendigen Schutzmaßnahmen informieren und
- der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anbieten.
(Teil 1 und Teil 2 der Mustergefährdungsbeurteilung)
Handlungshilfe und Muster-Gefährdungsbeurteilung Teil 1 und 2:
Handreichungen
mit Informationen zur GBU