Für die Durchführung der arbeitsplatz- und personenbezogenen Gefährdungsbeurteilung tragen die Schulleiterinnen und Schulleiter die Gesamtverantwortung.
Dessen ungeachtet ist es der Schulleitung erlaubt, geeignete Personen in die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einzubinden und diesen Teilaufgaben und Befugnisse zu übertragen.
Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen hat möglichst konkret und schriftlich zu erfolgen. Unterstützend tätig werden können z. B.
- schulische Führungskräfte (stv. Schulleitung, Abteilungsleitung, Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter, Fachberaterinnen und Fachberater),
- befähigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (sicherheitsbeauftragte Lehrkräfte, Brandschutzsbeauftragte, Ersthelferinnen und Ersthelfer),
- Angehörige des Personalrats.
Weitere externe Fachleute bieten Beratung und Unterstützung an.
Ein „Wegdelegieren“ der Gesamtverantwortung der zuständigen Schulleitung ist nicht möglich, die Organisations- und
Aufsichtsverantwortung im Rahmen der unternehmerischen Pflichten verbleibt beim zuständigen Verantwortlichen.