Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet grundsätzlich den Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes zu treffen.
Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ist als Arbeitgeber das Land Baden-Württemberg verantwortlich. Im
Bereich der Schulen und Schulkindergärten wird die Verantwortlichkeit für den Arbeitsschutz im inneren Schulbereich den
Schulleiterinnen und Schulleitern übertragen.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 13 ArbSchG, nach dem neben dem Arbeitgeber auch Personen, die mit der Leitung eines Betriebs
beauftragt sind, für die Erfüllung der Pflichten gemäß Arbeitsschutzgesetz verantwortlich sind.
Innerhalb ihres Wirkungsbereiches sind die Schulleiterinnen und Schulleiter verpflichtet, Ziele zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit und der anvertrauten Schülerschaft festzulegen und notwendige Maßnahmen
durchzuführen bzw. zu veranlassen.
Entsprechend der Abgrenzung zum äußeren Schulbereich richtet sich die primäre Zielsetzung im inneren Schulbereich auf den
Aufbau einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation, die Führung und Unterweisung der Beschäftigten sowie die Sicherheitserziehung
der Schülerschaft.
Die Verantwortlichkeit des Schulträgers für den äußeren Schulbereich, insbesondere für die Bereitstellung bzw.
Schaffung geeigneter und sicherer Rahmenbedingungen, bleibt unberührt. Ebenso die Mitwirkungspflicht der Beschäftigten.